Teilrevision Organisationsreglement – Reglement über die Urnenabstimmungen

 An der kommenden Gemeindeversammlung soll der Stimmbürger über eine Teilrevision des Organisationsreglements der Gemeidne Trachselwald beschliessen – doch wieso nur eine Teilrevision des Organisationsreglements?

 Anfang 2015 beschloss der Gemeinderat die Überarbeitung des bestehenden Organisationsreglements (OgR) im Rahmen einer Totalrevision an die Hand zu nehmen. Er setzte sich das Ziel, die Totalrevision an der Gemeindeversammlung (GV) Ende Dezember 2016 der Bevölkerung zur Genehmigung vorzulegen.

Nach eineinhalb Jahren lag der Entwurf des neuen OgR vor. Der Gemeinderat beschloss, diesen der Stimmbevölkerung zur Vernehmlassung vorzulegen. Um das einst angestrebte Ziel, das OgR an der GV vom Dezember 2016 zu behandeln zu erreichen, gab er den Entwurf über die Sommerferien in die öffentliche Mitwirkung. Im  Entwurf der damit publizierten Totalrevision waren die vom Gemeinderat vorgenommenen Änderungen gegenüber dem bestehenden OgR nicht gekennzeichnet.

Die damalige „Minugruppe“ stellte fest, dass es sich bei den Änderungen um massgebliche Kompetenzverschiebungen, weg von der Gemeindeversammlung und hin zum Gemeinderat handelte. Die Gruppe beschloss eine Verlängerung der Mitwirkungsfrist zu beantragen und eine Eingabe auszuarbeiten. Der Antrag zur Fristverlängerung wurde von 25 Stimmberechtigten mitunterzeichnet. Der Gemeinderat ging auf den Antrag ein und verschob das Geschäft auf die GV vom Juni 2017. Erst an der GV vom Dezember 16 im Traktandum Verschiedenes und auf Anfrage, informiert der Rat über das weitere Vorgehen.

Die an der GV in Aussicht gestellte Informationsveranstaltung zur Totalrevision des OgR fand am Samstagmorgen, 18. März 17 im „kleinen Kreis“ statt, da zur Veranstaltung weniger als zehn Personen erschienen. Der Gemeinderat stellte erst an jenem 18. März sein Veranstaltungsziel vor und informierte die Anwesenden über seine Motivation und Gründe zu den im Entwurf vorgenommenen Änderungen. Der Anlass wurde zwar begrüsst, fand aber erst 6 Monate nach Abschluss der öffentlichen Mitwirkung statt.

Des Weitern präsentierte der Rat seine neue Idee, auch in Gemeindeangelegenheiten die Urnenabstimmung einzuführen, ein Punkt der in der Totalrevision bisher nicht zur Sprache kam und in Gemeinden von vergleichbarer Grösse nicht üblich ist (siehe Vergleich mit Gemeinden im Verwaltungskreis Emmental). An der Infoveranstaltung wurden weder die Eingaben der öffentlichen Mitwirkung noch die konkrete Endfassung der Totalrevision vorgestellt.

Die Tatsache, dass in der Publikation der Traktanden für die kommende Gemeindeversammlung anstelle der von langer Hand geplanten Totalrevision, nun eine Teilrevision zur Abstimmung vorgelegt wird, erstaunt ebenso wie die Tatsache, dass die Vorlage auch zwölf Tage nach Beginn der öffentlichen Auflage auf der Gemeindeverwaltung nicht eingesehen werden konnte. Wie der Gemeinderat in seinem Flugblatt vom 10. Mai schreibt, ein wesentlicher Grund die GV vom 06.06. auf den 28.06. zu verschieben.

Wer sich die Mühe gemacht hat, die Unterlagen auf der Gemeindeverwaltung einzusehen (auf eine Publikation im Internet wurde seitens der Verwaltung und des Gemeinderates verzichtet) stellt fest, dass mit einer allfälligen Annahme der Teilrevision und somit der Einführung der Urnenabstimmung die geplante Totalrevision des OgR zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Urnengeschäft würde. Kein Problem könnte man meinen. Betrachten wir die Angelegenheit jedoch etwas näher:

Das Hauptargument der Befürworter ist klar:

  • Die Stimmbeteiligung bei eidgenössischen und kantonalen Urnenabstimmungen liegen in der Gemeinde Trachselwald bei rund 30% der Stimmberechtigten (siehe Auswertungen aus den Jahren 2015 und 2016). Eine solche Beteiligung bei wichtigen Geschäften würde einer Gemeindeversammlung mit 242 Stimmberechtigten entsprechen.
  • Personen denen eine Teilnahme an der Gemeindeversammlung aus terminlichen oder familiären Gründen nicht möglich ist, könnten sich trotzdem am Entscheid beteiligen.

→ Weitere Argumente: siehe Abstimmungsbotschaft des Gemeinderates.

Was bringt die Urnenabstimmung ausser der Erhöhung der Stimmbeteiligung noch mit sich?

  • Vorlagen können nur noch als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden.Ein Beispiel: In der geplanten Totalrevision des OgR hat der Gemeinderat vorgesehen, seine Entscheidungskompetenz für einmalige Ausgaben von 50‘000 auf 200‘000 Franken zu erhöhen. Beurteilst du die Totalrevision grundsätzlich als gut, findest aber die Ausweitung der Finanzkompetenz überrissen, so wirst du gezwungen sein, mit deinem JA in den „sauren Apfel“ zu beissen oder mit deinem NEIN die gesamte Totalrevision abzulehnen.
  • Es wird nicht mehr möglich sein, Änderungs- oder Rückweisungsanträgen zu stellen.
  • Anträge, ein Geschäft zurückzustellen oder gar nicht erst darauf einzutreten, sind nicht mehr möglich.
  • Rück- oder Verständnisfragen zu Urnengeschäften können dem Gemeinderat vorgängig nicht mehr öffentlich gestellt werden.
  • Eine öffentliche Diskussion zu Urnengeschäften wird nicht mehr stattfinden, ausser diese würde vom Gemeinderat frühzeitig iniziiert.
  • Änderungen im OgR werden ausschliesslich nur noch an der Urne beschlossen.
  • Änderungen in der baurechtlichen Grundordnung, soweit sie Art und Mass der zulässigen Nutzung des Bodens betrifft, werden an der Urne beschlossen.
  • 9 von 11 Zuständigkeiten gehen von der Gemeindeversammlung an die Urnenabstimmung über, wenn sie 500‘000 Franken übersteigen.
  • Ausschliesslich der Gemeinderat formuliert die Abstimmungsbotschaft. (Siehe Reglement über die Urnenabstimmung Artikel 9, Absatz 2: Bei Abstimmungen ist den Stimmberechtigten zusammen mit dem Stimmzettel eine kurze und sachliche Botschaft des Gemeinderats zuzustellen, die den Gegenargumenten Rechnung trägt.)

Fazit:

Mit der Annahme der Teilrevision des OgR und des Reglements über die Urnenabstimmung wird

  • die Gemeindeversammlung („in der Urne beerdigt“) und  massgeblich an Bedeutung verlieren.
  • den Stimmberechtigten die Möglichkeit, zu Geschäften über 500‘000 Franken eine anderen Sichtweise einzubringen, genommen.
  • das Mitspracherecht der Stimmberechtigten bei Teil- oder Totalrevisionen des OgR und der baurechtlichen Grundordnung auf ein pauschales JA oder NEIN reduziert.
  • die Demokratie vordergründig gestärkt (Stimmbeteiligung), bei näherer Betrachtung in Tat und Wahrheit aber in wesentlichen Punkten beschnitten und abgebaut.

 

Wieso also nun eine Teil- anstatt der geplanten Totalrevision des Organisationsreglements?

Diese Frage lässt sich nur basierend auf Vermutungen beantworten.

Könnte es sein,

  • dass der Gemeinderat bei wichtigen Geschäften die Auseinandersetzung mit den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern scheut? Ja, sogar vermehrt Fragen nicht beantworten kann oder will?
  • dass der Gemeinderat den in Folge genannten Geschäften an der Gemeindeversammlung schlechtere Chancen einräumt als an der Urne?
    – der seit Anfang 2015 geplanten und anstehenden Totalrevision des OgR;
    – der an der ersten GV 2016 beschlossenen Ortsplanungsrevision und
    – der Überarbeitung des Baureglements
  •  dass der Gemeinderat sich in erster Linie an seiner Vision und nicht am Puls und den Bedürfnissen der Bevölkerung orientiert?
  • dass der Gemeinderat es vorzieht, seinen Stimmberechtigten die Mitsprache einzuschränken, anstatt den Dialog mit derBevölkerung über anstehende Vorlagen und Geschäfte frühzeitig aufzunehmen?

 

 

 

 

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