Schulhaus Kramershaus

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderates, die zweite Kindergartenklasse im UG des Schulhauses Kramershaus unterzubringen, wurde vom Regierungsstatthalter vollumfänglich abgewiesen. Da der Regierungsstatthalter der Beschwerde zugleich die aufschiebende Wirkung entzog, machte es wenig Sinn, die Beschwerde an die nächste Instanz weiterzuziehen, da der Gemeinderat nun sofort mit dem Bau beginnen konnte und das Geld weg ist. Einmal mehr hat sich gezeigt, dass  Recht haben und Recht bekommen nicht ganz dasselbe ist.

Wir hätten uns gewünscht, dass sich die Bevölkerung zum Kindergartenstandort Kramershaus hätte äussern können. Sogar das Bundesgericht hat in der Vergangenheit die Mitsprache der Bevölkerung mehrheitlich gestützt. Diese wollte der Gemeinderat jedoch unbedingt verhindern. Warum wohl?

Nun ja, offenbar haben wir es nicht nötig, bestehende Ressourcen zu verwenden. Schliesslich können wir es uns leisten, für einen Umbau zusätzliches Geld auszugeben. Vielleicht möchtest du mit anderen Gemeinden im Kanton vergleichen? Die aktuellen Zahlen findest Du hier:
Steueranlagen der Gemeinden und Steuersätze der Kirchgemeinden für 2016

 

Eine Beschwerde gegen die Umbaupläne in Schulhaus Kramershaus – wie kam es dazu?

An der Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 2015 beantragte der Gemeinderat die Erteilung der Bevollmächtigung zum Verkauf des seit längerem ausgeschriebenen Schulhaus Thal. 2/3 der Anwesenden stimmten jedoch einem Rückweisungsantrag zu, welcher unter anderem eine Prüfung des Geschäftes mit Berücksichtigung der sich abzeichnenden Anzahl Kindergarteneinschreibungen und der damit verbundenen Neueröffnung einer weiteren Kindergartenklasse forderte. Der Gemeinderat beschloss, den Rückweisungsantrag mit sieben Vertreterinnen und Vertretern gemeinsam in einer „Arbeitsgruppe Rückweisung“ zu bearbeiten. An der ersten gemeinsamen Sitzung vom 02. Februar 2016 wurde eine möglichst umfassende Auslegeordnung gemacht. Der Gemeinderat vertrat die Auffassung, dass der Kredit von insgesamt 115‘500 Franken für das an der Infoveranstaltung vom 29. März vorgestellten Umbauvorhaben im Schulhaus Kramershaus an der Gemeindeversammlung vom 7. Juni vom Volk zu genehmigen sei. Dieses Vorgehen wurde seitens der Vertreter der Rückweisungsgruppe begrüsst, da damit die Mitbestimmung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger gewährleistet gewesen wäre.

Im Rahmen der zweiten Sitzung vom 16. März 2016 wurde der Arbeitsgruppe-Rückweisung vom Gemeinderat folgendes mitgeteilt: Abklärungen seitens des Gemeinderates hätten ergeben, dass es sich hier um gebundene Ausgaben handle, die ausschliesslich in die Entscheidungskompetenz des Gemeinderates fallen. Dem Wunsch, die Grundlagen der getroffen Abklärungen offenzulegen, kam der Gemeinderat nicht nach. Somit wurde die Frage des ab Sommer 2016 benötigten Schulraums von der Nutzungsfrage des Schulhaus Thal klar getrennt.

An der rege besuchten Informationsveranstaltung zum Thema Klasseneröffnung stellte die Schulkommission am 29. März 16 ihre Baupläne für das Schulhaus Kramershaus der Bevölkerung vor. An diesem Abend hatten auch die Anwesenden Gelegenheit, sich zu den Plänen zu äussern. Von dieser Möglichkeit wurde rege Gebrauch gemacht. Vorwiegend kritische Stimmen wiesen auf verschiedene ungelöste Probleme hin.

An seiner Sitzung vom 19. April beschloss der Gemeinderat, dem Antrag der Schulkommission zu folgen und publizierte im Anzeiger vom 12. Mai den damit verbundenen Nachkredit von 90‘000 Franken.

Die Vertreterinnen und Vertreter des Rückweisungsantrages beschlossen, gegen den Beschluss des Gemeinderates beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Emmental Beschwerde einzulegen. Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, dass der Gemeinderat mit seinem Vorgehen der Prüfung der Schulraumstrategie und dem Wunsch nach Mitsprache der Bevölkerung nicht nachgekommen ist. Dazu kommt, dass der Gemeinderat nach Ansicht der Beschwerdeführer mit seinem Entscheid vom 19. April seine Finanzkompetenz in mehreren Punkten überschreitet. Weiter sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass das Geschäft wie vom Gemeinderat ursprünglich vorgesehen, der Gemeindeversammlung hätte unterbreitet werden müssen. Nachfolgend der Wortlaut der am 10. Juni eingereichten Beschwerde:

Beschwerde

betreffend

  1. Beschluss des Gemeinderates der Einwohnergemeinde Trachselwald vom 9. Mai 2016, publiziert im Anzeiger des Amtes Trachselwald vom 12. Mai 2016: Schulhaus Chramershus Heimisbach, Nachkredit; Bewilligung eines gebundenen Nachkredits von Fr. 90‘000.-, gestützt auf Art. 47 Abs. 2 des Volksschulgesetzes für die Einrichtung und Unterbringung der durch die Erziehungsdirektion des Kantons Bern bewilligten zweiten Kindergartenklasse. (Beweismittel: Beilage 1 / Publikation)
  2. Beschluss des Gemeinderates der Einwohnergemeinde Trachselwald auf publikationspflichtige wiederkehrende Mieteinnahmen in der Höhe von rund Fr. 8‘000.- gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 4 Bst. d des Organisationsreglements der Gemeinde Trachselwald zu verzichten.

 

RECHTSBEGEHREN

 

  1. Der Beschluss des Gemeinderates der Einwohnergemeinde Trachselwald vom 9. Mai 2016 betreffend den Nachkredit (Bewilligung eines gebundenen Nachkredits in der Höhe von Fr. 90‘000.- für die Einrichtung und Unterbringung der zweiten Kindergartenklasse) im Schulhaus Chramershus in Heimisbach sei aufzuheben.
  2. Der Beschluss des Gemeinderates der Einwohnergemeinde Trachselwald auf publikationspflichtige wiederkehrende Mieteinnahmen in der Höhe von rund Fr. 8‘000.- zu verzichten, sei wegen fehlender Zuständigkeit bzw. Publikation aufzuheben.

 

unter Kosten- und Entschädigungsfolge

 

BEGRÜNDUNG

 

  1. FORMELLES

 

  1. Die Beschwerdeführer sind stimmberechtigte Bürger der Einwohnergemeinde Trachselwald und daher zur Beschwerdeführung befugt.
  2. Der Beschluss des Gemeinderates der Einwohnergemeinde Trachselwald wurde im Amtsanzeiger des Amtes Trachselwald vom 12. Mai 2016 publiziert. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen ist somit eingehalten.
  3. Der Beschluss zum Verzicht auf wiederkehrende Mieteinnahmen wurde einzig am Rande einer Infoveranstaltung der Schule Heimisbach am 29. März 2016 erwähnt. (Beweismittel: Beilage 2/Handout Infoanlass, Seite 16). Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Kompetenzen überschritten und ihre Publikationspflicht verletzt. Die Kündigung wurde dem Mieter trotzdem bereits zugestellt.

 

  1. MATERIELLES

 

Zum Rechtsbegehren 1:

  1. An der Gemeindeversammlung vom 5. September 2013 wurde der Gemeinderat ermächtigt, die Liegenschaft Schulhaus Thal per 31. Juli 2014 vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen zu überführen sowie Verkaufsverhandlungen aufzunehmen. (Beweismittel: Beilage 3/Protokoll GV 218/219 8.401 Gemeindeliegenschaften)
  2. An der Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 2015 beantragte der Gemeinderat, die Ermächtigung zum Verkauf der Liegenschaft. In diesem Rahmen sollte der Versammlung die potentielle Käuferschaft vorgestellt werden. In reger Diskussion wurde auch der Bedarf an Schulraum angesprochen, da sich die Eröffnung einer neuen Kindergartenklasse bereits abzeichnete. In diesem Zusammenhang wurde der Verkauf des Schulhauses Thal mittels Rückweisungsantrag in Frage gestellt. Der Antrag wurde mit einer 2/3-Mehrheit angenommen. (Beweismittel: Beilage 4 / Rückweisungsantrag)
  3. An der Infoveranstaltung der Schule Heimisbach vom 29. März 2016 wurde die Bevölkerung wie erwartet informiert, dass auf Beginn des Schuljahres 2016/2017 in der Gemeinde Trachselwald eine neue Kindergartenklasse eröffnet wird. Die Eröffnung einer neuen Kindergartenklasse wird nicht bestritten und von den Beschwerdeführern ausdrücklich begrüsst.
  4. Die an der Veranstaltung von Schulkommission und Gemeinderat präsentierte Lösung des Schulraumproblems wurde von der anwesenden Bevölkerung mehrheitlich kritisch bis ablehnend aufgenommen, da die Gemeinde aufgrund des Rückweisungsantrages vom 3. Dezember 2015 noch über leerstehende, geeignete Schulräume im Schulhaus Thal verfügt, welche mit geringem Aufwand wieder genutzt werden könnten. Die Antworten auf die Fragen gemäss Rückweisungsantrag ist der Gemeinderat der Bevölkerung bis heute schuldig geblieben.
  5. Der Gemeinderat stellt sich offenbar auf den Standpunkt, dass die Entscheidungskompetenz, wo Schulraum für die neue Kindergartenklasse geschaffen wird, alleine in seiner Kompetenz liegt und begründet damit die vorgesehene Investition von Fr. 90‘000.- in das Schulhaus Chramershus als gebundene Ausgabe. Dies wird von den Beschwerdeführern bestritten. Der Gemeinderat missachtet mit seinem Entscheid auch den Volkswillen, welcher sowohl an der Gemeindeversammlung vom 03. Dezember 2015 wie auch an der Infoveranstaltung vom 29. März 2016 deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist.
  6. In der Entfernung von lediglich 2.4 km, im Ortsteil Thal, steht genügend geeigneter Schulraum (ehemalige Räumlichkeiten für drei Schulklassen und eine Kindergartenklasse) zur Verfügung. Ausserdem wird der dazugehörige Umschwung den Bedürfnissen von Kindern besser gerecht als derjenige in der heute schon eher überlasteten und kaum dem Wohl der Kinder dienenden Schulanlage Chramershus. In Chramershus würden sich fünf Klassen einen asphaltierten Aussenbereich von ca. 1‘700 m2 teilen, in Thal stehen für eine einzige Kindergartenklasse gegen 2‘050 m2 zur Verfügung. Davon ist rund die Hälfte Rasenfläche. (Beweismittel: Beilagen 5 + 6, Datenauszug RegioGis.ch) Zudem ist die Lage des Schulhauses Thal durch seine grössere Entfernung von der Hauptstrasse deutlich besser geeignet, um die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten.
  7. Bei Eröffnung der Kindergartenklasse im Schulhaus Thal müssten lediglich vier Kinder von Chramershus dorthin transportiert werden.
  8. Nach Art.101 Abs. 1 Gemeindeverordnung sind Ausgaben gebunden, wenn bezüglich ihrer Höhe, dem Zeitpunkt ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten kein Entscheidungsspielraum besteht. Wenn es um Sachverhalte geht, bei denen das „ob“ weitgehend präjudiziert ist, das „wie“ aber gewichtig genug ist, um die Mitsprache des Volkes zu rechtfertigen, wird diese Mitsprache vom Bundesgericht regelmässig verlangt. Entscheidend für die Annahme von gebundenen Ausgaben ist, dass die Gemeinde sachlich, zeitlich oder örtlich keinen erheblichen Entscheidungsspielraum mehr hat. Dies ist nach Ansicht der Beschwerdeführer hier nicht der Fall, da bezüglich der Örtlichkeit durchaus Spielraum besteht. Die neue Klasse könnte mit wesentlich geringerem finanziellem Aufwand im Schulhaus Thal untergebracht werden. Zudem hat die Bevölkerung durch Annahme des Rückweisungsantrages deutlich bekundet, dass sie bei einer derartigen Entscheidung an einer Gemeindeversammlung mitreden will.

 

Zum Rechtsbegehren 2:

  1. An der Informationsveranstaltung vom 29. März 2016 wurden die Anwesenden darüber orientiert, dass die vermietete Wohnung im Schulhaus Chramershus gekündigt und in Gruppenräume umgebaut werden soll. Wie die Beschwerdeführer vom Mieter wissen, ist die Kündigung inzwischen erfolgt.
  2. Nach Ansicht der Beschwerdeführer übersteigt der Verzicht auf die Mieteinnahmen in der Höhe von rund Fr. 8‘000.- die Finanzkompetenz des Gemeinderates von Fr. 5‘000.- für einen wiederkehrenden Einnahmeverzicht gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 4 Bst. d des Organisationsreglements der Gemeinde Trachselwald.
  3. Falls der Gemeinderat Trachselwald die Ansicht vertritt, es handle sich hier um einen gebundenen Einnahmeverzicht, müsste er einen solchen gemäss 34 und Art. 101 der Gemeindeverordnung publizieren. Eine Publikation seines Entscheids zur Aufhebung des Mietverhältnisses ist bislang nicht erfolgt.

 

Damit sind die Rechtsbegehren hinreichend begründet und es wird um deren Gutheissung ersucht.

 Die Beschwerdeführer

Im Rahmen der immer wieder geforderten Transparenz in der Gemeindepolitik erscheint es uns wichtig, dass die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Trachselwald umfassend informiert werden, um sich eine eigene und fundierte Meinung zu bilden.

Wir danken für die Kenntnisnahme.

Beschwerdeantwort des  Gemeinderates:

Die Beschwerdeantwort des Gemeinderates findest Du hier:

Beschwerdeantwort Gemeinderat

Einbau eines zweiten Kindergartens im Schulhaus Chramershus: Handelte der Gemeinderat „rechtens“?

Der Beschluss des Gemeinderates vom 9. Mai 2016 für die Einrichtung des zweiten Kindergartens im Schulhaus Chramershus 90‘000.00 Franken zu investieren, wurde mit dem Entscheid des Regierungsstatthalters vom 31. August gestützt. Obschon der Umbau die Finanzkompetenz des Gemeinderates von 50‘000.00 Franken deutlich übersteigt, muss er das Vorhaben nicht durch die Gemeindeversammlung genehmigen lassen.

 Mittels Beschwerde vom 10. Juni (siehe Publikation Info-Zytig vom Juli / August 2016) stellte eine Gruppe von Bürgern die „Gebundenheit“ des Nachkredits von 90‘000.00 Franken und somit den Entscheid des Gemeinderates, in diesem Umfang in das Schulhaus Chramershus zu investieren, in Frage.

Mit Eingabe vom 23. Juni reichte die Beschwerdegegnerin (Gemeinderat) eine Beschwerdeantwort ein. Nach einem weiteren Schriftwechsel, führte der Regierungsstatthalter am 20. Juli mit beiden Parteien eine Instruktionsverhandlung durch. Er erläuterte die Rechtslage wie folgt:

  1. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Umstand, dass der Verkauf des Schulhaus Thal an der Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 2015 zurückgewiesen wurde.
  2. Auch nicht zur Debatte stehe die Umsetzung des Rückweisungsantrages welcher unter anderem eine Prüfung der Nutzung der Räumlichkeiten im Schulhaus Thal forderte.
  3. Gemäss Vortrag zum FiLaG (Finanz- und Lastenausgleich) habe der Gesetzgeber festgelegt, dass die Kosten, welche die Entscheide der Gemeinde in Schulangelegenheiten haben, zu gebundenen Ausgaben werden.

Mit Verfügung vom 27. Juli wurde den Beschwerdeführern eine Fristverlängerung zur Einreichung von Schlussbemerkungen gewährt. Gleichzeitig wurde vom Statthalter das Gesuch des Gemeinderates um Entzug der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen. Im Rahmen der Verfügung wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass eine Anfechtung dieser Verfügung beim Verwaltungsgericht an der Aufhebung der aufschiebenden Wirkung nichts ändere. Faktisch erhielt somit der Gemeinderat noch vor dem Entscheid der ersten Instanz grünes Licht, um mit den Umbauarbeiten im Chramershus zu starten.

Mit dem Entscheid vom 31. August wies der Statthalter des Verwaltungskreises Emmental die Beschwerde vom 10. Juni in allen Punkten ab. Obschon die Rechtslage alles andere als klar ist, verzichten die Beschwerdeführer auf einen Weiterzug an das Verwaltungsgericht. Wenn es wie im vorliegenden Fall um Sachverhalte geht, bei denen das „ob“ weitgehend präjudiziert ist, das „wie“ aber gewichtig genug ist, um die Mitsprache des Volkes zu rechtfertigen, wird diese Mitsprache vom Bundesgericht regelmässig verlangt. Durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung konnte mit dem Umbau jedoch sogleich begonnen werden.  Was bringt eine Klärung der Rechtslage noch, wenn das Geld unterdessen verbaut wird?

Abschliessend stellen wir fest, dass der Gemeinderat es vorzog, mit seinen Wählern eine zeit- und ressourcenraubende juristische Auseinandersetzung zu führen, statt das Geschäft wie ursprünglich geplant der Gemeindeversammlung vom 7. Juni 2016 zum Entscheid vorzulegen. Nach dem Entwurf des neuen Organisationsreglementes.der Gemeinde Trachselwald ist gemäss Vorschlag des Gemeinderates ein weiter Ausbau der Finanz- und Entscheidungskompetenz vorgesehen. Inwieweit sich das Vorgehen des Gemeinderates mit dem Demokratieverständnis jedes einzelnen Stimmbürgers deckt, wird sich in Diskussion und Beschlussfassung zu diesem Geschäft zeigen (Gemeindeversammlung Sommer 2017).

Im Sinne der Transparenz liegt der erwähnte neunseitige Beschwerdeentscheid für Interessierte bei Armin Gfeller im Volg-Laden auf und kann gerne eingesehen werden.

 

 

 

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