Mitwirkung OgR
Der Gemeinderat hat letztes Jahr die Bevölkerung dazu aufgerufen, am Entwurf eines neuen Organisations – Reglements mitzuwirken. Als Grundlage diente der erste Entwurf des Gemeinderates, der unter Einbezug der Kommissionen diskutiert und ausgearbeitet wurde.
In einer Gruppe von sechs Personen haben wir – erst als „engagierte Trachselwalder“ und jetzt als Verein „trachselwald.info“ – an verschiedenen Sitzungen das bisherige Reglement mit dem Entwurf des Gemeinderates und dem Muster – Reglement des Kantons verglichen und allfällige Szenarien für unsere Gemeinde diskutiert. Im anschliessenden Dokument
findest Du unsere Eingaben mit den entsprechenden Argumenten und Erläuterungen dazu.
Grundsätzlich sollte ein Reglement so formuliert sein, dass es für die Bürgerinnen und Bürger eine möglichst grosse Einflussnahme zulässt und so den Gemeinderat durch die Mitentscheidung der Gemeindever-sammlung entlastet. Beschlüsse zu Sachgeschäften werden so durch die Bevölkerung nicht nur mitgetragen, sondern auch mitverantwortet.
Kurz – ein Reglement muss möglichst viel zulassen und darf die Mitsprache nicht einschränken. In der Zuordnung von Finanzkompetenzen sollte vor allem auch die Grösse der Gemeinde und das auf Erfahrung basierende Investitionsvolumen berücksichtigt werden.
Nachfolgend die dem Gemeinderat anlässlich des Mitwirkungsverfahrens zugestellten Vorschläge von „trachselwald.info“:
| Entwurf Gemeinde | unser Vorschlag | Begründung |
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Art. 4 Die Versammlung beschliesst: d) soweit Fr. 200‘000.-übersteigend |
Art. 4 Die Versammlung beschliesst: d) soweit Fr. 100‘000.- übersteigend |
Nicht adäquat zur kleinen Grösse der Gemeinde, so würde die Demokratie fast ganz ausgehebelt. |
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Art. 10 Der Gemeinderat besteht mit seiner Präsidentin oder seinem Präsidenten aus 5/7 Mitgliedern. |
Art. 10 Der Gemeinderat besteht mit seiner Präsidentin oder seinem Präsidenten aus 7 Mitgliedern. |
Breiter abgestützte Meinungsbildung im Rat, Arbeitsbelastung verteilt sich auf mehr Personen, was unserem Milizsystem entgegenkommt. |
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Art. 11 1) Dem Gemeinderat stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde einem anderen Organ übertragen sind. 2) Der Gemeinderat beschliesst über neue einmalige Ausgaben bis Fr. 100‘000.—abschliessend, bis Fr. 200‘000.—unter Vorbehalt des fakultativen Referendums. 3) Gebundene Ausgaben beschliesst der Gemeinderat abschliessend. |
Art. 11 1) Dem Gemeinderat stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde einem anderen Organ übertragen sind. 2) Der Gemeinderat beschliesst über neue einmalige Ausgaben bis Fr. 50‘000.- abschliessend, bis Fr. 100‘000.- unter Vorbehalt des fakultativen Referendums. 3) Gebundene Ausgaben beschliesst der Gemeinderat abschliessend. Bei Beträgen über Fr. 50‘000.- ist eine Konsultativabstimmung gem. Art. 46 durchzuführen. |
Nicht adäquat zur kleinen Grösse der Gemeinde, so würde die Demokratie fast ganz ausgehebelt. Kleine Gemeinden sind durch kantonale Gesetze und Verordnungen schon derart eingeschränkt, dass wir die demokratische Einflussnahme der Bürgerschaft nicht noch zusätzlich beschränken sollten. |
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Art. 12 1) Der Gemeinderat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde. 2) An der Gemeindeversammlung geben die einzelnen Ratsmitglieder keine von der Haltung des Gemeinderats abweichende Stellungnahme ab. Vorbehalten bleibt die Freiheit der Stimmabgabe. |
Art. 12 1) Der Gemeinderat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde. 2) An der Gemeindeversammlung geben die einzelnen Ratsmitglieder keine von der Haltung des Gemeinderats abweichende Stellungnahme ab. Vorbehalten bleibt die Freiheit der Stimmabgabe. Das Stimmenverhältnis wird offengelegt. |
Die Gemeindeversammlung kann auf diese Weise besser nachvollziehen, ob ein Entscheid knapp oder mit deutlicher Mehrheit gefällt worden ist. |
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Art. 14 1) Die Gemeinde verpflichtet sich durch Kollektivunterschrift der Gemeindepräsidentin bzw. des Gemeindepräsidenten und der Gemeindeschreiberin bzw. des Gemeindeschreibers.
2) Ist die Gemeindepräsidentin bzw. der Gemeindepräsident verhindert, unterschreibt ein Gemeinderatsmitglied. Ist die Gemeindeschreiberin bzw. der Gemeindeschreiber verhindert, unterschreibt die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter oder ein Gemeinderatsmitglied. |
Art. 14 1) Die Gemeinde verpflichtet sich durch Kollektivunterschrift der Gemeindepräsidentin bzw. des Gemeindepräsidenten und der / des ressortverantwortlichen Gemeinderätin / Gemeinderates. Ist das Geschäft keinem Ressort unterstellt, unterschreibt ein anderes Gemeinderatsmitglied. 2) Ist die Gemeindepräsidentin bzw. der Gemeindepräsident verhindert, unterschreibt die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident. |
Die Hauptentscheidungsbefugnisse sollten auf der strategischen Ebene bleiben. Die Ressortverantwortlichen im Gemeinderat können ihre Verantwortung nur dann vollständig wahrnehmen, wenn sie über alle relevanten Geschäfte und Korrespondenzen informiert werden und mit ihrer Unterschrift letztendlich entscheiden. Dies setzt natürlich gute Aktenkenntnis und ein tiefes Auseinandersetzen mit den Thematiken voraus. |
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Art. 15 1) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch eine Kommission von drei Mitgliedern oder durch eine privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierte Revisionsstelle. Art. 16, 52 und 53 hiernach finden keine Anwendung. |
Art. 15 1) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch eine privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierte Revisionsstelle. Art. 16, 52 und 53 hiernach finden keine Anwendung. |
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Art. 23 1) Initiativbegehren sind bei der Gemeindeverwaltung zur Prüfung einzureichen.
2) Die Verwaltung prüft ein Begehren innert Monatsfrist auf seine Rechtsmässigkeit und gibt dem Initiativkomitee das Ergebnis dieser Prüfung bekannt. |
Art. 23 1) Initiativbegehren sind bei der Gemeindeverwaltung zur Prüfung einzureichen. Die Prüfung erfolgt für das Initiativkomitee unentgeltlich. 2) Die Verwaltung prüft ein Begehren innert Monatsfrist auf seine Rechtsmässigkeit und gibt dem Initiativkomitee das Ergebnis dieser Prüfung bekannt. |
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Art.26 1) Mindestens 3 Prozent der Stimmberechtigten können gegen Gemeinderatsbeschlüsse, welche eine einmalige Ausgabe von Fr. 100‘000.- bis 200‘000.- beinhalten, das Referendum ergreifen. |
Art.26 1) Mindestens 3 Prozent der Stimmberechtigten können gegen Gemeinderatsbeschlüsse, welche eine einmalige Ausgabe von Fr. 50‘000.- bis 100‘000.- beinhalten, das Referendum ergreifen. |
Nicht adäquat zur kleinen Grösse der Gemeinde, so würde die Demokratie fast ganz ausgehebelt. |
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Art. 46 Der Gemeinderat kann die Versammlung einladen, sich zu Geschäften zu äussern, die nicht in ihre Zuständigkeit fallen. |
Art. 46 Die Versammlung kann, auch auf Einladung des Gemeinderats, sich zu Geschäften äussern, die nicht in ihre Zuständigkeit fallen. |
Keine Einschränkung des Mitspracherechts der Bürger. |
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Art. 55 a) Bis spätestens am 31. Juli sind die Rücktritte dem Gemeinderat bekannt zu geben. Bis spätestens am 31. August veröffentlicht der Gemeinderat im amtlichen Anzeiger die auf Jahresende ablaufenden Amtsdauern. Die Publikation hat die sich zur Wiederwahl Stellenden zu enthalten. b) Jede stimmberechtigte Person kann bis spätestens am 31. Oktober bei der Gemeindeschreiberei zuhanden der Gemeindeversammlung Wahlvorschläge einreichen; die Zahl der Vorschläge ist nicht begrenzt. Jeder Wahlvorschlag muss das schriftliche Einverständnis des Kandidaten oder der Kandidatin enthalten. Die von der Gemeindeschreiberei zu führende Liste der Wahlvorschläge kann von jedermann eingesehen werden.
e) An der Gemeindeversammlung selbst können keine Wahlvorschläge mehr gemacht werden. |
Art. 55 a) Bis spätestens am 30. Juni sind die Rücktritte dem Gemeinderat bekannt zu geben. Bis spätestens am 31. Juli veröffentlicht der Gemeinderat im amtlichen Anzeiger die auf Jahresende ablaufenden Amtsdauern. Die Publikation hat die sich zur Wiederwahl Stellenden zu enthalten. b) Jede stimmberechtigte Person kann bis zur Gemeindeversammlung bei der Gemeindeschreiberei Wahlvorschläge einreichen; die Zahl der Vorschläge ist nicht begrenzt. Jeder Wahlvorschlag muss das schriftliche Einverständnis der Kandidatin oder des Kandidaten enthalten. Die von der Gemeindeverwaltung geführte Liste wird bis zur Gemeindeversammlung laufend aktualisiert, auf der Homepage veröffentlicht und kann von jedermann eingesehen werden. e) An der Gemeindeversammlung selbst können weitere Wahlvorschläge gemacht werden. . |

zu Art. 10:
Da es in unserer kleinen Gemeinde, wie wir ja immer wieder die Erfahrung machen, schwierig ist Leute für den Gemeinderat zu finden, sollte nach meiner Ansicht die Anzahl der Mitglieder auf 5 beschränkt sein. Dafür sollten diese Mitglieder auch entsprechend motiviert sein und, dem grossen Aufwand entsprechend, entschädigt werden.
z.B. Gemeinderat/in Fr. 9000.00 pro Jahr (15 Stellenprozent)
Präsdident/in Fr. 15000.00 pro Jahr (25 Stellenprozent)
Die Entschädigungen müssten indexiert sein.